Wrusch Metallbau & Schlosserei Berlin
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Zuschüsse von Krankenkassen und Pflegeversicherungen bei Umbaumaßnahmen und Hilfsmitteln

Vielen Eigentümer/innen und Mieter/innen ist es ein Anliegen, auch im Alter oder bei körperlichen Gebrechen so lange wie möglich selbstständig und selbstbestimmt in ihrem Eigenheim zu wohnen. In diesen Fällen können bauliche Maßnahmen oder die Anschaffung von Hilfsmitteln für die Bewältigung des Alltags unerlässlich sein.

Oft kann ein Großteil der hierbei entstehenden Kosten von der Pflegeversicherung bzw. Krankenkasse übernommen werden. Auch besteht die Möglichkeit, sich mit dem Vermieter über etwaige Umbaumaßnahmen und Kosten zu einigen.

Doch auch wenn Sie keine Ansprüche gegen Krankenkassen und Pflegeversicherungen geltend machen können, erleichtern Umbaumaßnahmen das Leben oft spürbar.

Die folgende Liste umreißt, welche Projekte wir umsetzen und welche Institute dabei finanzielle Unterstützung leisten:

  • Rampen: Pflegekasse, Sozialamt
  • Handläufe: Pflegekasse
  • Haltegriffe/Stützgriffe: Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialamt
  • Türschwellen-/Balkonschwellenübergänge: Pflegekasse, Sozialamt
  • Überdachte Hauseingänge: Eigentümer

Gerne unterstützen wir Sie bei der Realisierung von Projekten. Seit vielen Jahren helfen wir Menschen durch meist kleine, aber dennoch lohnenswerte Umbaumaßnahmen.

Rufen Sie uns einfach unter 030 814 888 14 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Die rechtlichen Grundlagen für die Beantragung von Zuschüssen bei Krankenkassen und Pflegeversicherungen präsentieren wir im Auszug:

Zuschuss der Pflegekasse § 40 SGB XI

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Auszug)

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.

(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16.000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

Zum vollständigen Gesetzestext

Zuschuss der Krankenkasse § 33 SGB V

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

§ 33 Hilfsmittel (Auszug)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.

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